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25.07.2010

Sponsoring und Steuern

Sport- und Kulturveranstaltungen kosten viel Geld. Unternehmen sind bereit, dieses auszugeben, sofern damit eine Werbewirkung verbunden ist.

N eben absatzorientierten Aspekten sind aber auch  steuerliche Folgen des Sport- oder Kultursponsoring zu beachten, da diese einen erheblichen Einfluss auf das Betriebsergebnis haben können.

Was ist also zu beachten, damit Sponsoring als Betriebsausgabe anerkannt wird?

Grundsätzlich sind freiwillige Zahlungen nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn sie durch betriebliche Erwägungen mitveranlasst sind. Sponsorzahlungen von Unternehmen sind aber dann Betriebsausgabe, wenn sie nahezu ausschließlich aus wirtschaftlichen Erwägungen getätigt werden. Eine private Veranlassung darf nicht gegeben sein.

Sie müssen als eine angemessene Gegenleistung für die vom Gesponserten übernommene Werbeleistung angesehen werden können. Der Sponsortätigkeit muss eine breite öffentliche Werbewirkung zukommen.

Folgende Punkte sind daher für die Praxis relevant:

Da eine breite öffentliche Werbewirkung vorhanden sein muss, muss der Gesponserte eine breite Öffentlichkeit erreichen. Sponsoring, das nur einen kleinen Kreis an Interessenten erreicht, wird von der Finanz nicht anerkannt. Zwischen Sponsor und Besponserten sollte ein schriftlicher Vertrag existieren, bei dem die Werbeleistung vom Sponsor erzwungen werden kann. Eine "erfolgsabhängige" Komponente in der Sponsorleistung ist zu empfehlen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den Gesponserten zu verpflichten, durch Fotos, Pressespiegel oder ähnliches, die Werbewirksamkeit nachzuweisen.

Die Sponsorleistung muss im Vergleich zur Gegenleistung angemessen sein. Der Leistungsaustausch muss einem Fremdvergleich standhalten.

Eine Dokumentation muss vorhanden sein. Gerade in Bereichen, wo die Trennung zwischen Unternehmenssphäre und privater Veranlassung eine Rolle spielt, ist eine gute Dokumentation wichtig. Für die spätere Prüfung durch die Behörde sollten daher beweiskräftige Unterlagen sowohl über die erbrachte Leistung als auch (wenn möglich) über die erzielte Werbewirksamkeit erstellt werden. Auch hier sind Berichte in Massenmedien, Fotos, Folder, Dressen etc. geeignet. Die Information der Öffentlichkeit kann dabei auch vom Sponsor selbst ausgehen, indem er etwa damit wirbt, dass bestimmte Veranstaltungen gesponsert werden.

 Bei kulturellen Veranstaltungen hat der gesponserte Veranstalter nur eingeschränkt die Möglichkeit, für den Sponsor als Werbeträger aufzutreten. So ist beispielsweise die Aufnahme des Sponsornamens in die Bezeichnung der Kulturveranstaltung im Allgemeinen ebenso wenig möglich wie das Anbringen des Sponsornamens auf der Bühne, der Kulisse oder den Kostümen. Deshalb wird es für die Werbewirksamkeit einer Kulturveranstaltung im besonderen Maße auch auf die Bedeutung der Veranstaltung und deren Verbreitung in der Öffentlichkeit ankommen. Die Sponsortätigkeit muss daher angemessen in der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. Dabei reicht es nicht, dass der Sponsor im Programmheft erwähnt wird, sondern er muss auf Plakaten, Inseraten oder in Massenmedien redaktionell vorkommen.

Sponsorzahlungen an politische Parteien sind unabhängig von der Werbewirkung nicht steuerlich abziehbar.

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Mag. Thomas Mares

Kanzlei Veltzé, Mares & Partner KEG

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