Berufungsfrist versäumt? Was nun?
Wenn Sie vom Finanzamt einen Steuerbescheid erhalten, sollten Sie diesen auf Richtigkeit prüfen. Ab dem Tag der Zustellung haben Sie einen Monat Zeit zu berufen, wenn Sie der Meinung sind dass etwas nicht passt, oder wenn Sie selbst vielleicht einen Fehler gemacht haben.
Ist die Monatsfrist ohne Berufung verstrichen, ist der Bescheid rechtskräftig. Eine danach eingebrachte Berufung wird wegen Fristversäumnis zurückgewiesen, auch wenn Sie inhaltlich völlig im Recht sind.
Trotzdem ist nicht alles verloren. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie dieses Versäumnis wieder gut machen. Welche Möglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen erfahren Sie in den folgenden Zeilen:
Ein sehr gutes Instrument um wieder in das Verfahren zu kommen, bietet der § 299 der Bundesabgabenordnung. Dabei kann auf Antrag jeder Bescheid, der sich als unrichtig erweist, innerhalb eines Jahres vom Finanzamt aufgehoben werden. Angenommen, Sie kommen sechs Monate nach der Erstellung des Einkommensteuerbescheides drauf, dass Sie vergessen haben, betriebliche Anwaltskosten geltend zu machen. Sie stellen dann nämlichen Antrag und die Behörde wird den Bescheid berichtigen. Ist das Jahr auch vorbei, dann haben Sie es wirklich versemmelt.
Leider wirkt der Paragraph auch zu Gunsten der Behörde. Sollte diese nach der Berufungsfrist draufkommen, dass ihr ein Fehler unterlaufen ist, kann sie den Bescheid ebenfalls ändern.
Ein weiteres Beispiel ist die Berücksichtigung von Ereignissen in der Vergangenheit, die ein anderes steuerliches Ergebnis gebracht hätten. Nehmen Sie an, ein selbständiger Programmierer beginnt die Ausbildung zum Hubschrauberpiloten. Dieses ist zwar ein teures Hobby, aber man gönnt sich ja sonst nichts. Am Ende der mehrjährigen Ausbildung findet der Programmierer tatsächlich einen Job bei einem Bedarfsflugunternehmen und hängt seinen alten Job an den Nagel. In diesem Fall darf er die teure Ausbildung steuerlich geltend machen. Das heißt, die alten Bescheide werden geändert, sofern sie noch nicht verjährt sind.
Ein weiteres Instrument ist die Aufhebung eines Bescheides aufgrund eines Irrtums. Das Finanzamt kann auf Antrag einer Partei oder auch von Amts wegen, in einem Bescheid unterlaufene Schreib- oder Rechenfehler oder Computerfehler berichtigen. Aber auch hier gilt wieder: auch wenn die Behörde irrt, kann sie den Bescheid berichtigen.
Als letztes wichtiges Rechtsmittel möchte ich Ihnen noch die Wiederaufnahme des Verfahrens näher bringen. Ein Antrag auf Wiederaufnahme muss innerhalb von drei Monaten ab dem Bekanntwerden des Wiederaufnahmegrundes, aber innerhalb der Verjährungsfrist gestellt werden. Die Gründe für diese Wiederaufnahme sind im Gesetz geregelt:
Der Bescheid ist durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis (Zeugenaussage) oder eine andere strafbare Handlung herbeigeführt worden, oder Tatsachen oder Beweismittels sind neu(!) hervorgekommen. Wurden Sie lediglich im Verfahren vergessen, geht nichts; oder der Bescheid ist von Vorfragen abhängig, die erst später entschieden wurden. (Bescheid ist von Gerichtsurteilen abhängig)
Sollten Sie also einmal der Meinung sein: Nichts geht mehr! Alles zu spät! Setzen Sie sich mit Ihrem Steuerberater zusammen, dem wird hoffentlich noch etwas einfallen.
Wie Sie sehen, gibt es viele Möglichkeiten auf eine zweite Chance!
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