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13.03.2011

Der Gesellschafter – Geschäftsführer

Kurzer Überblick

Das Thema Gesellschafter – Geschäftsführer in seinem gesamten Detailreichtum zu durchleuchten, würde mehrere Bücher füllen. Es ist aber auch in einem kurzen Überblick erschöpfend genug. Was sich die Bürokratie hier hat einfallen lassen um die Abgabenquote zu optimieren und um Komplexität zu schaffen, ist atemberaubend. Lassen Sie sich daher wirklich umfassend beraten, zumal Fehler in diesem Bereich wirklich teuer werden können:

Einkommensteuerrechtliche Beurteilung

Gesellschafter, Geschäftsführer sind in der Regel entweder angestellt oder selbständig. Das kommt darauf an, ob die Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, eine Weisungsgebundenheit vorliegt, die organisatorische Eingliederung gegeben ist, die Leistung persönlich erbracht werden muss und das Unternehmerrisiko fehlt. (Zu den einzelnen Kriterien gibt es ausführliche Abhandlungen wann sie erfüllt sind und wann nicht)

Gesellschafter mit einer Beteiligung von bis zu 25 % werden bei Vorliegen dieser Merkmale angestellt sein und auch in den Genuss des begünstigten 13. und 14. Gehalts kommen. Dies ist der Regelfall. Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht mehr als 25 % an der Gesellschaft beteiligt sind, werden dann selbständig sein, wenn die Merkmale eines Dienstverhältnisses nicht vorliegen. Dies wird dann der Fall sein, wenn Sie über keine Sperrminorität verfügen und sonst alle Merkmale des Dienstverhältnisses nicht gegeben sind. Diese Variante ist in der Praxis relativ selten, bei entsprechender Vertragsgestaltung jedoch möglich. Die vertragliche Vereinbarung muss natürlich entsprechend gelebt werden.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Geschäftsführende Gesellschafter mit einer Beteiligung von bis zu 25 %, können nach dem ASVG (Dienstverhältnis) oder nach dem GSVG (Selbständige) versichert sein. Ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer nach ASVG oder GSVG pflichtversichert ist, hängt von der steuerlichen Einstufung ab.

Geschäftsführer ohne Beteiligung haben keine Sozialversicherungspflicht, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Funktion ohne Entgelt ausgeübt wird. Geschäftsführer, die Prämien oder Gewinnbeteiligungen erhalten, wird eine Versicherungspflicht unterstellt. Wenn bei einem Gesellschafter keine Tätigkeit vorliegt, trotzdem ein Entgelt bezahlt wird, so ist das sozialversicherungsrechtlich unbeachtlich, weil eine Tätigkeit Voraussetzung für eine Versicherungspflicht ist. Die Behauptung der Nichttätigkeit ist nachzuweisen.

Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist ein zur halben Normalarbeitszeit beschäftigter Dienstnehmer. Diese Voraussetzung ist nicht zu erfüllen, wenn der gewerberechtliche Geschäftsführer auch unternehmensrechtlicher Geschäftsführer ist, etc, etc.

Auf die Maßgeblichkeit der 50 %-igen Beteiligungsgrenzen, die Relevanz der Mitgliedschaft des Unternehmens zur Kammer der gewerblichen Wirtschaft und die Details bei den Kriterien, ob Dienstverhältnis existiert oder nicht, soll hier nicht weiter eingegangen werden. Wichtig ist jedenfalls, sich die Komplexität und das damit verbundene Gefahrenpotential vor Augen zu führen. Laufende Änderungen in der Gesetzgebung, Judikatur und Verwaltungspraxis machen die Angelegenheit auch nicht einfacher.

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Mag. Thomas Mares

Kanzlei Veltzé, Mares & Partner KEG

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